Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Gruppenbuchungen ab 8 Personen
pdf download – AGB für Gruppenbuchungen Lautstärke-Konzept –pdf download1. Geltungsbereich
1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen des Hotels ab einer Teilnehmerzahl von 8 Personen zur Durchführung von Veranstaltungen wie Seminaren, Tagungen, Ausstellungen und Präsentationen etc. sowie für alle in diesem Zusammenhang für den Kund*in erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen (insbesondere Verpflegung und Beherbergung der Veranstaltungsteilnehmer) der Genossenschaft Ein Ding der Möglichkeit eG (nachfolgend Ein Ding der Möglichkeit oder Hotel genannt). Für Veranstaltungen unterhalb dieser Teilnehmerzahl gelten die allgemeinen Beherbergungsbedingungen des Hotels.
1.2 Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Vitrinen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Hotels in Textform, wobei § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kund*in nicht Verbraucher ist.
1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des/der Kund*in finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde.
2. Vertragsabschluss, -Partner*in, Verjährung
2.1 Vertragspartner*in sind Ein Ding der Möglichkeit eG und der/die Kund*in. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des/der Kund*in durch Ein Ding der Möglichkeit zustande. Dem Ein Ding der Möglichkeit steht es frei, die Buchung der Veranstaltung in Textform zu bestätigen.
2.2 Ein Ding der Möglichkeit haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen
Pflichten des Hotels beruhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 9 nicht anderweitig geregelt, sind ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des/der Kund*in bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der/Die Kund*in ist verpflichtet, das Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der/die Kund*in verpflichtet, das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2.3 Alle Ansprüche gegen Ein Ding der Möglichkeit verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen.
3. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung
3.1 Ein Ding der Möglichkeit ist verpflichtet, die vom/von Kund*in bestellten und von Ein Ding der Möglichkeit zugesagten Leistungen zu erbringen.
3.2 Der/Die Kund*in ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommenen Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für vom/von Kund*in direkt oder über Ein Ding der Möglichkeit beauftragte Leistungen, die durch Dritte erbracht und von Ein Ding der Möglichkeit verauslagt werden. Insbesondere gilt dies auch für Forderungen von Urheberrecht Verwertungsgesellschaften.
3.3 Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern. Bei Änderungen der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dies nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate überschreitet.
3.4 Rechnungen des Hotels ohne Fälligkeitsdatum sind entweder am Tag der Anreise fällig oder können am Tag der Abreise ab 8 Uhr beglichen werden. Folgende Zahlungsarten werden akzeptiert: Barzahlung, EC-Kartenzahlung und Kreditkarte sowie die gängigen 2 mobile Pay Dienste. Ein Ding der Möglichkeit kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Kund*in verlangen. Bei Zahlungsverzug des/der Kund*in gelten die gesetzlichen Regelungen. Dem Hotel bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
3.5 Ein Ding der Möglichkeit ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom/von Kund*in eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart werden. Bei Zahlungsverzug des/der Kund*in gelten die gesetzlichen Regelungen.
3.6 In begründeten Fällen, zum Beispiel Zahlungsrückstand des/der Kund*in oder Erweiterung des Vertragsumfangs, ist das Hotel berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn der Veranstaltung eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kreditkartensicherheit, im Sinne vorstehender Ziffer 3.5 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.
3.7 Der/Die Kund*in kann nur mit einer unstreitigen oder rechts-kräftigen Forderung gegenüber einer Forderung Ein Ding der Möglichkeit aufrechnen oder verrechnen.
4. Rücktritt des/der Kund*in (Abbestellung, Stornierung)
4.1 Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, ist eine Stornierung bis 90 Tage vor dem ersten Veranstaltungstag kostenfrei.
Bei Vertragsschluss innerhalb der Fristenstaffel nach 4.2 gelten die dortigen Pauschalen ab Vertragsschluss sofort (keine erneute Schonfrist).
4.2 Bei einer Stornierung ab 90 Tagen vor Veranstaltungsbeginn sind folgende Stornierungspauschalen vom vereinbarten Gesamtbuchungsbetrag zu zahlen:
- 90 – 61 Tage vor Veranstaltungsbeginn 25%
- 60 – 31 Tage vor Veranstaltungsbeginn 50%
- 30 – 15 Tage vor Veranstaltungsbeginn 75%
- 14 Tage bis zum Veranstaltungsbeginn 90%
- Am Veranstaltungstag 100%
4.3 Bei einer Stornierung des Verpflegungsangebotes ab 30 Tagen vor Veranstaltungsbeginn sind folgende Stornierungspauschalen vom vereinbarten Verpflegungsanteil des Gesamtbuchungsbetrags zu zahlen:
- 30 – 15 Tage vor Veranstaltungsbeginn 50%
- 14 – 4 Tage vor Veranstaltungsbeginn 80%
- 3 Tage bis Veranstaltungsbeginn 100%
4.4 Dem/Der Kund*in steht der Nachweis frei, dass dem Hotel die vorgenannten pauschalierten Ersatzansprüche nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden sind.
4.5 Ein Rücktritt (Stornierung) des/der Kund*in von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag bedarf der Textform.
5. Rücktritt des Hotels
5.1 Sofern vereinbart wurde, dass der/die Kund*in innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist das Hotel in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kund*in nach den vertraglich gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der/die Kund*in auf Rückfrage des Hotels mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
5.2 Wird eine gemäß Ziffer 3.5 und / oder Ziffer 3.6 vereinbarte oder verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das Hotel ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5.3 Ferner ist Ein Ding der Möglichkeit berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, insbesondere falls
- Höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
- Veranstaltungen oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht werden; wesentlich kann dabei die Identität des Kund*in, die Zahlungsfähigkeit oder der Aufenthaltszweck sein;
- das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist;
- der Zweck bzw. der Anlass der Veranstaltung gesetzeswidrig ist;
- ein Verstoß gegen Ziffer 1.2 vorliegt.
5.4 Der berechtigte Rücktritt des Hotels begründet keinen Anspruch des/der Kund*in auf Schadensersatz.
6. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Hotels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95 % der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kund*in das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich ersparten Aufwendungen zu mindern.
6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % soll dem Hotel frühzeitig, spätestens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95 % der letztlich vereinbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend.
6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem/der Kund*in unzumutbar ist.
6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.
7. Mitbringen von Speisen und Getränken
Der/Die Kund*in darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer Vereinbarung mit dem Hotel. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.
8. Technische Einrichtungen und Anschlüsse
8.1 Soweit das Hotel für den/die Kund*in auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kund*in. Der Kund*in haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
8.2 Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.
9. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des/der Kund*in in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.
9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des/der Kund*in zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen.
9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kund*in dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des/der Kund*in vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.
10. Haftung des/der Kund*in für Schäden
10.1 Sofern der/die Kund*in Unternehmer*in ist, haftet er/sie für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.
10.2 Das Hotel kann vom/von Kund*in die Stellung einer angemessenen Sicherheitsleistung verlangen.
11. Schlussbestimmungen
11.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den/der Kund*in sind unwirksam.
11.2 Erfüllungs- und Zahlungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr Lüchow- Dannenberg. Sofern ein*e Vertragspartner*in die Voraussetzung des § 38 Absatz 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand Lüchow-Dannenberg.
11.3 Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
11.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.